Herzlich willkommen bei der Friseurinnung Ennepe-Ruhr
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AKTUELLES

Kassen-Fristverlängerung                                    12.10.2020

zur Nichtbeanstandungsregelung Der Friseur- und Kosmetikverband NRW hatte sich in der Corona-Zeit für eine Fristverlängerung zur Nichtbeanstandungsregelung bei der Aufrüstung von Kassen eingesetzt und das offensichtlich mit Erfolg, so teilt der Unternehmerverband NRW (UVH) mit: Da viele Betriebe aktuell um die wirtschaftliche Existenz ringen, ist eine Aufrüstung der im Handwerk vielfach eingesetzten Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgrund der Corona-Krise bis zum 30. September 2020 weder zumutbar noch den Betrieben vermittelbar. Dem Anliegen hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch im Juni/Juli eine Absage erteilt. Doch nun haben mehrere Bundesländer im Erlasswege stillschweigende Fristverlängerungen für die Aufrüstung von Kassen mit einer TSE über den 30. September 2020 hinaus eingeräumt. Dazu zählt neben Bayern, Hamburg und Hessen auch Nordrhein-Westfalen. Die Finanzverwaltungen der vier Länder beanstanden auch weiterhin keine Kassensysteme bis zum 31. März 2021, wenn die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich bestellt oder der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Natürlich müssen technisch notwendige Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, weiterhin umgehend durchgeführt werden. In einer Vereinfachungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen am 21.08.20 wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Corona Soforthilfe - Rückmeldeverfahren        12.10.2020

Die Wirtschaft spricht von 10 bis 15 % Umsatzeinbußen. Die anfänglich als Retter in der Not angesehenen Sofort-Hilfen von 4,5 Milliarden Euro Zuschüssen während des unglaublichen Lock-Downs entpuppten sich bald als Bumerang, denn Anfang Juli wurden die Bedingungen der „geschenkten Subvention“ veröffentlicht. Vielen Unternehmern wurde bewusst, dass es zu Rückzahlung von bis zu 90 % kommen kann und die Hilfen als Betriebseinnahmen versteuert werden müssen. Am 14. Juli 2020 stoppte das Land NRW das Rückmeldeverfahren, um über verbesserte Abrechnungsvorgaben der NRW-Soforthilfe 2020 für die von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberufler und kleinen Unternehmen zu beraten. (Minister Pinkwart: Wir nehmen die Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund.)

Nordrhein-Westfalen hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 eingesetzt; das Rückmeldeverfahren wird zum Herbst wieder aufgenommen. Vermutlich werden dabei auch Personalkosten von den Einnahmen absetzbar sein. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Auch gestundete Zahlungen wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden.

                                                                                                                  12.10.2020

Vergütungstarifvertrag vom 12.06.2018 bleibt in Kraft

Wie in unserem Rundschreiben 08. Juni 2020 bekanntgegeben, hatte die ver.di NRW den Vergütungstarifvertrag zum 30. Juni 2020 fristgerecht gekündigt.

In mehreren konstruktiven Tarifgesprächen haben wir gegenüber der ver.di unseren Standpunkt vehement vertreten, dass Tarifanpassungen in dem von der Pandemie stark betroffenen Friseurhandwerk in diesem Jahr wirtschaftlich unverantwortlich sind. Mittlerweile teilt ver.di unsere Auffassung und hat mitgeteilt, diese Kündigung zurückzuziehen. Somit bleibt der Vergütungstarif weiterhin in Kraft und allgemeinverbindlich.

Kaum Azubis im Handwerk mehr - was nun?

Dieser Frage stellte sich der Obermeister der Friseurinnung Essen, Markus Bredenbröcker, bei "volle kanne" im ZDF.

Den Beitrag können Sie hier noch einmal anschauen:

 

Quelle: ZV Newsletter

ZDH unterstützt die Einführung der allgemeinen Altersvorsorgepflicht für Selbstständige
 
In einem Statement für die Deutsche Handwerkszeitung zum Thema Altersvorsorge für Selbstständige erklärt ZDH-Generalsekretär Holger Schwanne

"Der ZDH unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, eine allgemeine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige einzuführen. Das hilft sicherzustellen, dass dieser Personenkreis im Alter ausreichend abgesichert ist, und somit zu vermeiden, dass im Zweifelsfall der Beitrags- bzw. Steuerzahler für diese im Rentenalter aufkommen muss. Darüber hinaus gilt es, Anreize zu verringern, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zugunsten von (Solo-) Selbstständigkeit zu ersetzen.  Vor diesem Hintergrund bringt sich der ZDH aktiv in die Ausgestaltung der Altersvorsorgepflicht ein. Ziel ist es dabei, eine Wahlfreiheit bei der Durchführung zwischen privater Vorsorge oder gesetzlicher Rentenversicherung sicherzustellen, zudem die besondere Situation von Existenzgründern und bereits bestehende Vorsorgeformen zu berücksichtigen. Überdies muss in einer solchen Altersvorsorgepflicht die Handwerkerrentenversicherung aufgehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Handwerk herzustellen."
 

Quelle: ZDH Newsletter

 Warum die Innung kein Auslaufmodell werden darf
 
Ein Plädoyer für die Innungsmitgliedschaft! Bitte folgen Sie dazu dem Link zur FMFM:   
 

Kassennachschau kommt

 .........Zusätzlich werden in diesem Zusammenhang auch vorher Beobachtungen des „Kassenverkehrs“ und Testbesuche durch Finanzbeamte erfolgen, ohne dass diese sich zu erkennen geben oder den Dienstausweis vorlegen müssen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Soziales des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks weist darauf hin, dass dieses neue Prüfungsinstrumentarium sehr ernst genommen werden muss, da in einer Kassen-Nachschau ggf. ohne weitere Prüfungsanordnung in eine Betriebsprüfung übergegangen werden kann. Nicht zuletzt deshalb müsse eine Kasse quasi jederzeit „kassensturzfähig“ sein und der Kassenstand mit der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben übereinstimmen.

Speziell bei Verwendung elektronischer Medien zur Kassenführung und Aufzeichnung sei erforderlich, dass dieses System mit einer „einheitliche Schnittstelle“ ausgestattet ist. Auch Organisations-unterlagen und Handbücher eines Kassensystems müssen im Rahmen einer unangemeldeten Kassen-Nachschau eingesehen werden können. Sie müssen also nicht nur jederzeit vorhanden, sondern auch direkt verfügbar sein. Für Filialbetriebe sei es im Übrigen sehr wichtig, zu regeln, wer in Abwesenheit des Betriebsinhabers oder -leiters die Verantwortung in diesem Bereich hat und an der Prüfung mitwirken und die gebotenen Auskünfte geben kann.  ........Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Grundsätzlich ist bei einer sogenannten offenen Ladenkasse ein täglicher Kassenbericht unter Berücksichtigung eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erforderlich. Der BFH hatte mit einer Entscheidung aus 2015 (Urt. v. 25.03.2015 – X R 20/13) mit zumindest missverständlichen Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Zählprotokolls als formeller Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung für Irritationen gesorgt. Entsprechende Empfehlungen, den Geldbestand am Tagesende durch Zählprotokoll mit exakter Auflistung des Geldbestandes und der Stückzahlen nachzuweisen oder eine solche Einzelauflistung täglich anzufertigen, wurden z. T. von der Finanzverwaltung und in der Praxis gegeben.

In der neuen Entscheidung wird die genaue Auflistung der Stückzahl vorhandener Geldschei-ne und Münzen in Zusammenhang mit dem Kassenbericht als nicht erforderlich dargestellt. Die Entscheidung aus 2015 stelle auch keine Neuorientierung der Rechtsprechung dar. Erforderlich, aber auch ausreichend sei ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden sei.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig:


"Mit der Reform wird nicht nur der Mutterschutz modernisiert – künftig sollen auch mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren. Er gilt mit dem neuen Gesetz auch für Studentinnen und Praktikantinnen. Besonders wichtig ist, dass wir den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Be-hinderung verbessern konnten: Sie sollen künftig die Möglichkeit haben, ihre Schutzfrist um 4 Wochen zu verlängern, auf 12 Wochen, die es heute für Früh- und Mehrlingsgeburten schon gibt. Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt. Diese Regelungen treten bereits unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft."

Auf einen Blick:
Die bisherigen Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seit-her hat sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewan-delt. Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz zeitgemäßer und den modernen Anforderungen angepasst. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer oder stillender Frauen ins Zentrum gerückt.
Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes für folgende Regelungen:
Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.

Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2018:
Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Aus-bildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. In den Anwendungsbereich fallen auch ausdrücklich die nach geltendem EU-Recht arbeitnehmerähnlichen Personen.
Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt. Der Mutterschutz wird für diese Sonderstatusgruppen jedoch wie bisher in gesonderten Verordnungen geregelt. Das Gesetz stellt zudem klar, dass entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben auch für diese Personengruppe eine angemessene Kontrolle und Überwachung durch besondere Behörden sicherzustellen ist und daher eine "Eigen-überwachung" durch die dienstvorgesetzte Stelle nicht ausreichend ist.
Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
Betriebe und Behörden werden durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz in Umsetzungsfragen beraten und begleitet.

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